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   VGH Baden-Württemberg, 19.11.2002 - PL 15 S 744/02   

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https://dejure.org/2002,14477
VGH Baden-Württemberg, 19.11.2002 - PL 15 S 744/02 (https://dejure.org/2002,14477)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.11.2002 - PL 15 S 744/02 (https://dejure.org/2002,14477)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. November 2002 - PL 15 S 744/02 (https://dejure.org/2002,14477)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Personalrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2003, 290
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 09.03.1992 - 6 P 11.90

    Personalvertretung - Teilrechtfähigkeit des Personalrats - Freistellungsanspruch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.11.2002 - PL 15 S 744/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten und hat die Dienststelle daher ebenso grundsätzlich die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen, es sei denn, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren wurde mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt (vgl. BVerwGE 90, 76; 14, 282; 8, 202; BVerwG, Beschluss vom 27. März 1990 - BVerwG 6 PB 22.89 -).

    Die genannten Einschränkungen ergeben sich aus der Verpflichtung des Personalrats, bei kostenverursachenden Tätigkeiten das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wie auch aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. BVerwGE 90, 76; 58, 54; BAGE 31, 93; Beschluss des Senats vom 03.05.1994, PersR 1994, 527).

    Der Personalrat hat die Begründung dieser Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen, bevor er sich für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens entscheidet (vgl. BVerwGE 90, 76, m.w.N.; Beschluss des Senats vom 03.05.1994, a.a.O.).

    Daneben besteht die Grenze der mutwilligen Rechtsverfolgung, die auch Fälle des Rechtsmissbrauchs einschließt (vgl. zum Ganzen: BVerwGE 90, 76, m.w.N.).

    Zwar hätte insoweit der Antragsteller die gerichtliche Feststellung eines (Reisekosten-)Erstattungsanspruchs einzelner Mitglieder wohl selbst begehren können, wenn dies - wie bei allgemeinen Fragen der Erstattungspflicht - im Interesse seiner am Verfahren nicht beteiligten Mitglieder geschehen wäre; es hätte sich dann um einen Fall organschaftlicher Prozessstandschaft gehandelt (vgl. BVerwGE 90, 76; BVerwG, Beschluss vom 27.04.1979, PersV 1981, 23).

  • BVerwG, 27.03.1990 - 6 PB 22.89

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.11.2002 - PL 15 S 744/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten und hat die Dienststelle daher ebenso grundsätzlich die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen, es sei denn, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren wurde mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt (vgl. BVerwGE 90, 76; 14, 282; 8, 202; BVerwG, Beschluss vom 27. März 1990 - BVerwG 6 PB 22.89 -).

    Wie der Antragsteller selbst vorträgt, war nach seiner Auffassung "eine umfängliche Überprüfung des Auskunftsanspruchs der Personalvertretung geboten", es ging ihm also mit der Hinzuziehung des Rechtsanwalts in erster Linie um die allgemeine Klärung des Umfangs seines Unterrichtungs- und Informationsanspruchs aus § 68 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 LPVG, ohne sich auf die konkreten Fragestellungen des Anlassfalles zu beschränken (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.03.1990 - 6 PB 22.89).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.1984 - 15 S 1595/83

    Kosten einer anwaltlichen Beratung des Personalrats

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.11.2002 - PL 15 S 744/02
    Dabei macht es keinen Unterschied, ob das gerichtliche Beschlussverfahren durchgeführt oder aufgrund des Rechtsrats des hinzugezogenen Rechtsanwalts von dessen Durchführung abgesehen wird (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1984, ZBR 1984, 348; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.1979, RiA 1980, 118).

    Ging es danach dem Antragsteller mit der am 29.06.1999 beschlossenen Hinzuziehung des Rechtsanwalts in erster Linie um außergerichtlichen Rat und Auskunft losgelöst von dem konkreten Anlassfall, so ist nichts dafür vorgetragen, dass der Antragsteller zunächst andere ihm eröffnete Möglichkeiten genutzt hätte, wozu er aber schon wegen des Grundsatzes der sparsamen Inanspruchnahme von Haushaltmitteln verpflichtet gewesen wäre (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1984, a.a.O.).

  • BAG, 03.10.1978 - 6 ABR 102/76

    Tätigkeit des Betriebsrats - Wahrnehmung von Rechten - Klärung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.11.2002 - PL 15 S 744/02
    Die genannten Einschränkungen ergeben sich aus der Verpflichtung des Personalrats, bei kostenverursachenden Tätigkeiten das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wie auch aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. BVerwGE 90, 76; 58, 54; BAGE 31, 93; Beschluss des Senats vom 03.05.1994, PersR 1994, 527).

    Indem diese Grenzen verhältnismäßig weit gesteckt sind, wird auch im Interesse eines tatsächlich wirksamen Rechtsschutzes darauf Rücksicht genommen, dass sich - wie die Praxis lehrt - oftmals erst im nachhinein herausstellt, welchen Schwierigkeitsgrad die mit einem Rechtsstreit verbundenen Rechtsprobleme haben (vgl. BAGE 31, 93).

  • BVerwG, 07.12.1994 - 6 P 35.92

    Recht des Personalrats zur Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung in ein

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.11.2002 - PL 15 S 744/02
    Sie wiederum ist - entsprechend den zu § 42 Abs. 2 VwGO entwickelten Grundsätzen - nur anzunehmen, wenn ein Verweigerungsgrund von vorneherein und eindeutig nicht vorliegen kann, er nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 07.12.1994, PersR 1995, 296 = PersV 1995, 399).
  • BVerwG, 07.12.1994 - 6 P 36.93

    Personalvertretung - Schulungskosten - Höchstgrenzenregelung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.11.2002 - PL 15 S 744/02
    Danach fand und findet das Landesreisekostengesetz in vollem Umfang, also etwa auch § 9 Abs. 5 und Abs. 6 LRKG F. 1984, Anwendung, wie sich auch aus der dem Antragsteller bekannten (vgl. das Schreiben der Personalabteilung vom 23.07.1998 an den Antragsteller) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.1994 (BVerwGE 97, 166; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 29.06.1993, PersR 1993, 560, und vom 23.04.1996 - PL 15 S 365/96 -) eindeutig ergibt.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1993 - PL 15 S 494/92

    Reisekostenvergütung bei Teilnahme von Mitgliedern des Personalrats an

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.11.2002 - PL 15 S 744/02
    Danach fand und findet das Landesreisekostengesetz in vollem Umfang, also etwa auch § 9 Abs. 5 und Abs. 6 LRKG F. 1984, Anwendung, wie sich auch aus der dem Antragsteller bekannten (vgl. das Schreiben der Personalabteilung vom 23.07.1998 an den Antragsteller) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.1994 (BVerwGE 97, 166; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 29.06.1993, PersR 1993, 560, und vom 23.04.1996 - PL 15 S 365/96 -) eindeutig ergibt.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.1995 - PL 15 S 730/94

    Mitbestimmung des Personalrates - Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens:

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.11.2002 - PL 15 S 744/02
    Dem hat sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. etwa Beschluss vom 11.04.1995 - PL 15 S 730/94 -).
  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 P 41.93

    Personalvertretungsrecht: Verweigerung der Zustimmung zu fortlaufend wiederholten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.11.2002 - PL 15 S 744/02
    Es kann nicht die Verpflichtung der Dienststelle auslösen, das Einigungsverfahren einzuleiten (BVerwGE 91, 295, 300; 94, 178, 180; 97, 154, 156; 99, 201, 203; BVerwG, Beschluss vom 30.04.2001, PersR 2001, 382 = PersV 2001, 411).
  • BVerwG, 30.04.2001 - 6 P 9.00

    Mitbestimmung bei der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.11.2002 - PL 15 S 744/02
    Es kann nicht die Verpflichtung der Dienststelle auslösen, das Einigungsverfahren einzuleiten (BVerwGE 91, 295, 300; 94, 178, 180; 97, 154, 156; 99, 201, 203; BVerwG, Beschluss vom 30.04.2001, PersR 2001, 382 = PersV 2001, 411).
  • BVerwG, 30.11.1994 - 6 P 11.93

    Personalrat - Mitbestimmung bei Angestelltenkündigung - Probearbeitsverhältnis -

  • BVerwG, 27.09.1993 - 6 P 4.93

    Personalvertretung - Versetzung - Verschlechterung dienstlicher

  • BVerwG, 16.12.1992 - 6 P 27.91

    Personalvertretung - Zustimmungsverweigerung - Personalrat - Mitbestimmungsrecht

  • BVerwG, 24.01.2001 - 6 PB 15.00

    Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; Empfehlung der Einigungsstelle

  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 45.78

    Für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse - Beachtung des Gebots

  • BVerwG, 22.06.1962 - VII P 8.61

    Rechtliche Ausgestaltung der Zustimmungsbedürftigkeit von Dienstreisen des

  • BVerwG, 06.03.1959 - VII P 5.58

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 07.11.1975 - VII P 11.74

    Pflicht eines Dienststellenleiters zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem

  • BVerwG, 18.10.1978 - 6 P 7.78

    Wahlverfahren - Feststellung der Wahlberechtigung - Wählbarkeit von Beschäftigten

  • VGH Hessen, 20.05.1981 - BPV TK 6/80
  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2010 - PB 15 S 127/10

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten im personalvertretungsrechtlichen

    Diese Einschränkungen ergeben sich aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG) wie auch aus der Verpflichtung des Personalrats, bei kostenverursachenden Tätigkeiten das - vorliegend in § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO verankerte - Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.03.1992 - 6 P 11.90 -, BVerwGE 90, 76, m.w.N. und Senatsbeschluss vom 19.11.2002 - PL 15 S 744/02 -, PersR 2003, 204).
  • VG Potsdam, 24.10.2007 - 21 K 2332/06

    Kostentragungspflicht der Dienststelle für Anwaltskosten des Personalrats

    Cecior u. a., a. a. O., § 40 Rn. 23; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.), Beschluss vom 19. November 2002 - PL 15 S 744/02 -, Der Personalrat (PersR) 2003, 204, 205, jedenfalls unter ganz besonderen Umständen ausnahmsweise unter sachgerechter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls; Lorenzen u. a., a. a. O., § 44 Rn. 20; a. A. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 15. November 1989 - Nr. 17 P 89.02366 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. November 1973 - P OVG L 11/73 - Die Personalvertretung (PersV) 1974, 173, Ballerstedt u. a., a. a. O., Artikel 44 Rn. 38.

    VG Potsdam, Beschluss vom 27. Februar 1997 - 11 L 5/97.PVL -, zitiert nach Juris; Klapproth u. a., a. a. O., § 61 Rn. 17; s. a. Cecior u. a., a. a. O., § 66 Rn. 213 mit zahlreichen weiteren Nachweisen der Rechtsprechung und Literatur; s. a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2002 - PL 15 S 744/02 -, PersR 2003, 204, 206.

  • VG Meiningen, 13.07.2021 - 3 P 419/20

    Kostentragung bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch den Personalrat

    Diese Einschränkungen ergeben sich aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit wie auch aus der Verpflichtung des Personalrats, bei kostenverursachenden Tätigkeiten das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerwG, B.v. 25.02.2004 - 6 P 12.03 - B.v. 09.10.1991 - B.v. 09.03.1992 - 6 P 11.90 - BayVGH, B.v. 19.11.2002 - PL 15 S 744/02 -, B.v. 03.05.2000 - 17 P 99.3639 -, alle zitiert nach juris).
  • VG Oldenburg, 10.08.2018 - 9 A 711/18

    Außergerichtliches Verfahren; Gerichtsverfahren; Mitbestimmung; Personalrat;

    Die Bezifferung des Antrages ist nicht notwendig, weil sich die Beteiligten hier gerade darüber streiten, ob der Erstattungs- bzw. Freistellungsanspruch dem Grunde nach besteht (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. November 2002 - PL 15 S 744/02 - juris).
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